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für Beamte & Beamtenanwärter
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Das Krankenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland besteht aus den gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherung. Beamte sind beihilfeberechtigt und gehören nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenkassen. Sie wurden daher vom Gesetzgeber grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zugeordnet.
Ihr Dienstherr beteiligt sich an den tatsächlich entstandenen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (50% - 80%). Sie erhalten also nicht wie ein Angestellter einen Zuschuss zum monatlichen Krankenversicherungsbeitrag, sondern bekommen einen Teil Ihrer jeweiligen Arzt- oder Krankenhausrechnung als Beihilfe erstattet. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der jeweiligen Beihilfevorschrift (Bundes- und Landesbeihilfe) und nach Ihrem Familienstand. Beihilfeberechtigt sind Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter und Referendare), Beamte auf Probe, Beamte auf Lebenszeit und Pensionäre. (Ausnahmen: Berufssoldaten und in zahlreichen Bundesländern Beamte bei der Polizei und Feuerwehr. Diese Beamten haben in der aktiven Dienstzeit Anspruch auf die freie Heilfürsorge und sind erst als Pensionäre behilfeberechtigt.)
Die privaten Krankenversicherungsgesellschaften bieten spezielle Tarife zur Restkostenabsicherung an. Dadurch ist in der Regel der zu zahlende Beitrag deutlich geringer als in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zusätzlich bieten diese Tarife oftmals eine volle Kostenerstattung, auch in den Bereichen Zahn oder Hilfsmittel (z.B. Brille).
Im Gegensatz zum gesetzlich Krankenversicherten sind privat Krankenversicherte direkte Vertragspartner des Arztes. Das bedeutet, dass privat versicherte Beamte die Arztrechnungen per Post nach Hause geschickt bekommen. Die Abrechnung mit der Krankenversicherung und der Beihilfestelle ist durch den Beamten zu erledigen, ist aber problemlos zu bewältigen.
Die meisten Beamten-Tarife haben eine umfangreiche Deckung, so dass sichergestellt ist, dass die vollen Arztkosten erstattet werden und keine Eigenbeteiligung notwendig ist.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet die private Krankenversicherung für Beamte zumeist ohne Eigenanteil. Darüber hinaus ist aufgrund der anderweitigen Abrechnungsmethode des Arztes – ähnlich wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater kann der Arzt im Rahmen der Gebührenordnung (GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte) abrechnen.
Einfach gesagt: bessere Entlohnung – schnellere Terminvergabe und i.d. Regel mehr Behandlungszeit, sowie Behandlung nach dem neuesten Stand der Medizin und nicht abhängig von Vorgaben durch die gesetzliche Krankenkassen.
Grundsätzlich werden zahnärztliche Leistungen, z.T. ohne Zuzahlungen erstattet. Darüber hinaus gehören Zahnreinigungen, Kunststofffüllungen, sowie kieferorthopädische Maßnahmen zum normalen Leistungskatalog. Hilfsmittel, wie z.B. die Brille werden erstattet.
Darüber hinaus können folgende Leistungen mitversichert werden:
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Zwar orientieren sich die Beihilfetarife größtenteils an den Leistungen der Beihilfe, trotzdem gibt es hier z.T. weitreichende Unterschiede. Neben den Leistungsinhalten betrifft dies auch den Beitrag. Hierbei ist auch die Beitragsstabilität zu erwähnen, da es hierbei darauf ankommt, ob die Versicherungsgesellschaft zum einen ordentlich kalkuliert, aber auch die Risikostruktur im Auge behält (z.B. durch eine genaue Antragsprüfung).
Im Leistungsbereich gibt es weitreichende Unterschiede bei der Erstattung der Arzthonorare. Die Rechtsgrundlage sind die GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte). Das ist ein Katalog mit allen med. Dienstleistungen, die ein Arzt an einem Patienten nach einer Diagnose zu erbringen hat. Geordnet ist dieser nach Ziffern, hinter denen die eigentliche Beschreibung der Dienstleistung steht. Dahinter wird jede Ziffer mit einem Basiswert in € bewertet. Je nach den Rahmenbedingungen, unter denen eine med. Dienstleistung erbracht wird, wird sie mit einem Faktor von 1,0 …, 2,3 (Regelsatz) bis 3,5 (Höchstsatz) multipliziert und dann in Rechnung gestellt. Nicht alle Tarife leisten über dem Höchstsatz. Dies führt dann zu einer empfindlichen Eigenbeteiligung, die sich nicht jeder leisten kann.
Zu beachten wäre außerdem noch: Erstattung von Kuren (im angemessenen Rahmen), angemessene Sitzungszahl bei psychologischen Behandlungen, Auslandsschutz, uvm.
Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und der Länder, für Beamter bei Berufsfeuerwehren, für Beamte im Justizvollzug und Soldaten ist die freie Heilfürsorge eine weitere Form der Krankheitskostenabsicherung. Auch hier gelten unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland.
Im Gegensatz zur Beihilfe übernimmt die freie Heilfürsorge allerdings 100% der Krankheitskosten. Ab der Pensionierung besteht allerdings dann ein Beihilfeanspruch, der abhängig vom Bundesland ist. Die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten müssen dann über eine Private Krankenversicherung abgedeckt werden. Aufgrund der Krankenversicherungspflicht ist diese private Absicherung im Pensionsalter zwingend erforderlich.
Daher empfiehlt es sich frühzeitig eine Anwartschaft für die Private Krankenversicherung ab der Pensionierung abzuschließen. Der Vorteil: ein Eintritt in die Private Krankenversicherung ist ohne erneute Gesundheitsprüfung im Pensionsalter möglich.
Es gibt zwei Arten von Anwartschaftsversicherungen:
Beamte haben im Gegensatz zum Angestellten keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass ein gesetzlich krankenversicherter Beamter 100% des Beitragssatzes aufbringen muss – er gilt als freiwillig versichertes Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitrag kann dann sehr schnell mehr als doppelt so hoch sein, wie in der Privaten Krankenversicherung.
Da in der Privaten Krankenversicherung zwischen 50% (bei Beamten) und 80% (bei Kindern) der Krankheitskosten von der Beihilfe übernommen werden, ist der zu zahlende Beitrag zumeist dauerhaft günstiger (bei besserer Versicherungsleistung).
Über 40 Gesellschaften bieten Krankenversicherungstarife für Beamte an. Dabei gibt es zum Teil erhebliche Preis- und Leistungsunterschiede, die aufgrund der komplexen Tarifbeschreibungen nicht leicht zu erkennen sind.
Zudem begleitet sie die private Krankenversicherung ihr ganzes Leben. Insofern spielt bei der Gesellschafts-Auswahl auch die Beitragsstabilität, Unternehmenssolidität und die Risikokalkulation eine Rolle, da es oft später nicht mehr ohne weiteres möglich ist die Private Krankenversicherung zu wechseln.
Nur bei der Antragstellung hat die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit Vorerkrankungen zu bewerten. In laufenden Verträgen darf die Versicherungsgesellschaft dies nicht mehr. Die einzige Ausnahme ist die „Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“: sollte der Gesellschaft bei der Antragsstellung relevante Erkrankungen verschwiegen worden sein, hat sie die Möglichkeit noch in den Vertrag einzugreifen (auch rückwirkend).
Krankheiten die erst während der Vertragslaufzeit neu auftreten, dürfen aber von der Versicherungsgesellschaft nicht bewertet werden.Somit können Beitragsanpassungen nur aufgrund von steigenden Kosten (medizinische Entwicklung, Inflation) und einer längeren Lebenserwartung erfolgen. Dies wird immer durch einen unabhängigen, nicht der Gesellschaft zugehörigen Treuhänder festgestellt.
Im Übrigen bilden die Gesellschaften in den Tarifen der Privaten Krankenversicherung „Alterungsrückstellungen“, die dabei helfen, den Beitrag stabil zu kalkulieren. Zusätzlich hat der Gesetzgeber zum 1.01.2000 einen Gesetzlichen Zuschlag von 10% zur Alterungsrückstellung eingeführt, der dafür sorgen soll, dass die Beiträge der Privaten Krankenversicherung stabil bleiben.Grundsätzlich hat sich in der Vergangenheit bei Beamten gezeigt, dass die Tarife für Beamten eine höhere Beitragsstabilität haben, als bei Nichtbeamten!
Die Beiträge der Privaten Krankenversicherung werden immer nach dem Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand berechnet. In diesem Beitrag sind unabhängig vom direkten Zugang oder bei einer Vermittlung über einen Versicherungsmakler (oder Versicherungsvertreter) Abschlusskosten einkalkuliert. Der Beitrag ist also immer identisch!
Außerdem verzichten sie bei einem direkten Kontakt mit der Gesellschaft oder deren Versicherungsvertreter auf den Marktvergleich.
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet aufgrund einer bedingungsgemäßen Einschränkung der Berufsfähigkeit, die in der Regel zu mehr als 50% bestehen muss. Dies wird durch eine ärztliche Attestierung nachgewiesen und ggf. durch den Versicherer nochmals geprüft (weitere ärztliche Untersuchung, Gutachten, etc.).
Bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung wird im Gegensatz dazu bereits eine Leistung fällig, wenn der Amtsarzt eine (gesundheitliche) Dienstunfähigkeit erklärt.Je nach Status des Beamten kann dies eine Entlassung zur Folge haben (bei Beamten auf Widerruf und auf Probe) oder eine sofortige Versetzung in den Ruhestand (bei einen Dienstunfall von Beamten auf Probe oder bei Beamten auf Lebenszeit) mit reduzierten Bezügen (abhängig von der Dienstzeit).
Das heißt der wesentliche Unterschied zwischen einer Berufsunfähigkeit und einer Dienstunfähigkeit ist, dass die Dienstunfähigkeit alleine durch den Dienstherrn bestimmt werden kann. Das bedeutet, dass nur bei der Dienstunfähigkeitsversicherung eine Versicherungsleistung sichergestellt ist, da die Versicherungsgesellschaft auf eine weitere Prüfung verzichtet, sobald eine Bestätigung vom Amtsarzt über eine gesundheitliche Dienstunfähigkeit vorliegt.
Das heißt aber auch (und das spricht gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte), dass ein Beamter sehr wohl dienstunfähig sein kann, ohne berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu sein.
Beamte auf Probe werden bei einer Dienstunfähigkeit aus dem Beamtendienst entlassen und in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Es besteht kein Anrecht auf Bezüge.
Beamte auf Widerruf erhalten nur dann Bezüge aufgrund der Dienstunfähigkeit, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall eingetreten ist. Ansonsten gilt dieselbe Regelung wie bei Beamten auf Probe.
Beamte auf Lebenszeit haben bei einer Dienstunfähigkeit ein Anrecht auf ein reduziertes Ruhegehalt, welches von der bisherigen Dienstzeit abhängig ist. Mindestvoraussetzung dafür ist allerdings, dass die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.
Auch bei einer Dienstunfähigkeitsversicherung gibt es Unterschiede. Im Wesentlichen sollte folgendes beachtet werden:
Da eine Beamtenlaufbahn manchmal auch durch zwischenzeitliche Anstellungszeiträume unterbrochen werden kann oder auch ein Ausscheiden aus der Beamtenlaufbahn möglich ist, sind auch die Regelungen bei Berufsunfähigkeit relevant. Hierbei sollte folgendes berücksichtigt werden:
Ja, denn das Beamtenrecht unterscheidet die Dienstfähigkeit zwischen einem Beamten im Verwaltungsdienst und im Vollzugsdienst.
Bei der „allgemeinen Dienstfähigkeit“ wird die gesundheitliche Eignung für die allgemeine Verwaltung (geregelt im § 26 Beamtenstatusgesetz und § 44 BBG) geprüft.
Bei der „besonderen Dienstfähigkeit“ (Vollzugsdienstfähigkeit) werden die besonderen Anforderungen, z.B. für Feuerwehrbeamte, Polizeivollzugsbeamten, Strafvollzug, Soldaten, etc. (§4 BpolG/PDV 300) geprüft.
Standardmäßig beinhalten die Vertragsbedingungen der Dienstunfähigkeitsversicherung eine „allgemeine Dienstunfähigkeitsklausel“. Diese leistet bei einer gesundheitsbedingten Entlassung oder einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer „allgemeinen Dienstunfähigkeit“.
Bei einem „Vollzugsbeamten“ sollte aber unbedingt eine Klausel zur „speziellen Dienstunfähigkeit“ Inhalt der Bedingungen sein.
Ist ein Vollzugsbeamter infolge von Krankheit oder einer Verletzung nicht mehr in der Lage, die „besonderen gesundheitlichen Anforderungen an seinen Dienst nicht mehr auszuüben und seine Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden kann“ (zwei Jahre bei der Polizei), dann gilt er als dienstunfähig.
Beispiele hierfür können sein:
- Knieverletzung (Kreuzbandriss, der nicht folgenlos operiert wird),
- Rotgrünsehschwäche
- Amputation des „Schießfingers“ beim Rasenmähen.
Hat nun der Versicherungsvertrag keine Klausel zur „speziellen Dienstunfähigkeit“ löst dies keine Leistungspflicht aus, da der Versicherer nur bei Eintritt der „allgemeinen Dienstunfähigkeit leistet!
In bestimmten Fällen erlaubt das Beamtenrecht (§27 Beamtenstatusgesetz), dass ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit nicht entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, sondern die Arbeitszeit entsprechend der Dienstfähigkeit herabgesetzt wird.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Entscheidend ist, ob die Beamtin oder der Beamte wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, jedoch weiter zu mindestens 50 % auf Dauer fähig ist.
Die Besoldung wird dann entsprechend reduziert. Daher ist es empfehlenswert auch die Teil-Dienst-unfähigkeit mit abzusichern. Allerdings bieten das nicht alle Versicherungsgesellschaften an.
Für Schäden, die Sie anderen Personen oder dem Dienstherrn zufügen, müssen Sie notfalls mit Ihrem gesamten privaten Vermögen gerade stehen!
Jedoch gibt es eine Besonderheit: Für Beamte haftet während der dienstlichen Tätigkeit zunächst der Dienstherr. Im Rahmen der Amtshaftung gemäß §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG kann der Dienstherr den Beamten aber in Regress nehmen!
Das könnte zum Beispiel folgendes sein:
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Eine private Haftpflichtversicherung in Verbindung mit der Amtshaftpflichtversicherung befriedigt berechtigte Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Somit beinhaltet die Haftpflichtversicherung ggf. auch die anfallenden Anwalts- und Prozesskosten, falls es sich um unberechtigte Ansprüche handelt. Sind die Schadensersatzansprüche gerechtfertigt, kommt die Diensthaftpflicht für die daraus entstandenen Schadensersatzansprüche auf.
Genau wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung leidet die Beihilfe unter den steigenden Kosten im Gesundheitssystem. Zahlreiche Beihilfeverordnungen sehen daher Leistungskürzungen vor.
Die meisten privaten Krankenversicherungsgesellschaften bieten einen Beihilfeergänzungstarif an. Dieser hat die Aufgabe Lücken, die in der Beihilfeverordnung entstanden sind, abzudecken. Allerdings sind die Leistungsinhalte der Versicherer nicht identisch und haben nicht selten gravierende Leistungsunterschiede zur Folge.
Grundsätzlich besteht die Notwendigkeit der persönlichen Absicherung auch beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Fast unverändert bestehen bleiben daher die Private Haftpflichtversicherung, sowie die Dienstunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsversicherung).
Lediglich die Amtshaftpflichtversicherung ist beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zumeist nicht mehr nötig.
Aus der Dienstunfähigkeitsversicherung wird dann eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ggf. kann auf Anfrage beim Versicherer bei einem geringeren Risiko sogar der Beitrag reduziert werden.
Die Private Krankenversicherung kann nur aufrechterhalten werden, wenn nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis einer sozialversicherungsfreien Tätigkeit nachgegangen wird. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn Sie sich selbständig machen oder im Angestelltenverhältnis über der Versicherungspflichtgrenze verdienen.
Ist dies nicht der Fall kann die private Krankenversicherung in eine Anwartschaft umgestellt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt ohne Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung zurückzukehren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit eintreten (Selbständigkeit, Verbeamtung oder ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze).
Grundsätzlich ist jeder Beschäftigte in Deutschland in der Gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig. Nur in erwerbslosen Phasen ist eine Familienversicherung möglich. Allerdings wird eine kostenfreie Familienversicherung nur in der Gesetzlichen Kranken-versicherung angeboten (sowohl für Kinder, wie auch für Ehepartner).
In der privaten Krankenversicherung muss jede Person individuell beitragspflichtig mitversichert werden. Allerdings erhalten Beamte von ihrem Dienstherrn einen anteiligen Zuschuss (Beihilfe) zu den anfallenden Krankheitskosten.
Bei Ehepartnern wird ein Beihilfesatz von bis zu 70% gezahlt, Kinder erhalten sogar einen Beihilfesatz von 80%. Es muss also nur der verbleibende Prozentsatz bei der privaten Krankenversicherung versichert werden (entsprechend günstig sind dann auch die Beiträge).
Bei neugeborenen Kindern gilt die Besonderheit, dass sie bis zu zwei Monate nach der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten von der privaten Versicherungsgesellschaft, bei der auch der privat versicherte Elternteil mindestens seit drei Monaten unter Vertrag steht, aufgenommen werden müssen (ohne Erschwernisse). Dabei darf der Versicherungsschutz des Kindes aber nicht umfassender sein als der Versicherungsschutz des privat versicherten Elternteils.
Jeder Versicherungsnehmer ist der Versicherungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, vor Abschluss des Vertrags die Risikofragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dazu gehört neben den Fragen zur Gesundheit auch die Frage, ob der Kunde bereits einen Versicherungsantrag bei einer anderen Gesellschaft eingereicht hat und der Versicherungsschutz abgelehnt wurde.
Wird bei der Beantwortung der Fragen „geschummelt“ – handelt es sich um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Bei Kenntnisnahme kann die Versicherungsgesellschaft die Konditionen ändern, mit sofortiger Wirkung kündigen oder sogar vom Vertrag rückwirkend zurücktreten. Dies hängt in erster Linie davon ab, ob die Verletzung vorsätzlich, lediglich grob fahrlässig oder sogar arglistig war.